Studiert man in der Bayerischen Bauordnung die Artikel 17 (Verkehrssicherheit), Artikel 35 (Treppen) und Artikel 36 (Treppenhäuser und Ausgänge) und die entsprechenden Kommentare dazu, dann drängt sich einem nach mehrstündiger Lektüre der Gedanke auf, dass Treppen nicht mehr entwerfbar sind bzw. nicht mehr entworfen werden müssen.