Vorbemerkung.Entwurf und Bauausführung von Eisenbetonbauten fordern eine gründliche Kenntnis dieser Bauweise. Daher darf der Bauherr nur solche Unternehmer damit betrauen, die diese Kenntnis haben und eine sorgfältige Ausführung gewährleisten (vgl. §§ 222, 230, 330 und 367, Ziffer 14 und 15 RStGB. sowie § 831 BGB.). Ebenso darf der Unternehmer als verantwortlicher Bauleiter nur solche Persönlichkeiten heranziehen, die diese Bauart gründlich...