Die Hausform war durch die Baugenehmigungsbehörde weitgehend definiert: Bauhöhe (Erd- mit ausgebautem Dachgeschoß), Giebelrichtung, Dachneigung. Unter diesen Voraussetzungen musste es ein möglichst klarer, den Typus eines Giebelhauses bejahender Baukörper werden: spürbar länger als breit, mit niederer Traufe, ohne jede Unterbrechung der Dachfläche, mit eindeutig unterordnendem Anschluss der Garage (unterhalb der Traufe).